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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 01.11.2003 in Schwabach gegründete Verein führt den Namen: “Die Guppyfreunde Deutschlands, abgekürzt DGD.

2. Der Verein soll beim Amtsgericht Schwabach eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Schwabach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Guppyhaltung und Zucht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den MItteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Er verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen, sondern ausschließlich kulturelle, jugendfördernde und gemeinnützige Zwecke und Ziele.

2. Den Mitgliedern des Vereins soll durch ständige Kontakte, Treffen und Nachrichten, sowie durch das Ermöglichen der Teilnahme an in- u. ausländischen Ausstellungen, Kenntnisse über Pflege und Zucht von Guppys vermittelt werden.

3. Weitere Aufgaben des Vereins bestehen in der Kontaktpflege mit ausländischen Züchtern und Züchtergruppen, sowie das Organisieren und Veranstalten von Ausstellungen.

4. Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

 

§ 3 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich bei Vorstandsmitglied (§ 9 Abs. 1 der SAtzung) abzugeben.

3. Minderjährige müssen zur Beitrittserklärung eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben.

4. Die Mitgliedschaft beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung des Mitgiederbeitrages bei der Kasse oder einem Konto des Vereins erfolgt ist.

 

§ 4 Austritt der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austritterklärung an den 1. Vorsitzenden erforderlich.

 

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Grund zulässig, insbesondere bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

3. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschliessenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand innerhalb von 4 Wochen eingeschrieben bekannt gemacht.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem bei Tod des Mitgliedes.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Jugendliche, Schüler, Studenten und Ehepartner erhalten auf den Mitgliedsbeitrag eine Ermäßigung.

4. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu bezahlen.

5. Für das Eintrittsjahr ist der Beitrag anteilig zu entrichten.

 

§ 8 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Geschäftsführer und Schriftführer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die verwaltung des Vereinsvermögen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand kann zu seiner Arbeitserleichterung eine unbestimmte Zahl von Mitgliedern zu Referenten ernennen.

4. Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6. Das Vorstandsamt eines Mitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

§ 10 Kassenprüfer

1. Die beiden zu wählenden Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahres- und Kassenbericht vorzulegen.

3. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, oder die Hälfte der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

5. Die Mitgliederversammlung muss nicht am Sitz des Vereins durchgeführt werden.

 

§ 12 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.

2. Die Berufung muss die Tagesordnung enthalten.

3. Die Bekanntgabe der Tagesordnung und der Termin der Versammlung erfolgt in schriftlicher Form und gilt als Einladung.

 

§ 13 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße, berufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen nach dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.

4. Die weitere Versammlung darf fühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 6) zu enthalten.

6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 14 Beschlussfassung

1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung führt der 2. Vorsitzende die Versammlung.

2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

3. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung bewirkt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen MItglieder erforderlich.

5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern erforderlich.

6. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Briefwahl ist zulässig.

 

§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und von Mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9 Abs. 1 der Satzung) nach Maßgabe der §§ 47-53 BGB.

3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vemögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

4. Über die Verwendung des Vereinsvermögen enscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit.